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Rechtsmangel aufgrund Eintragung eines Fahrzeugs im SIS
| Ist das Fahrzeug bei Gefahrübergang in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen, ist dies ein Rechtsmangel. Hierfür muss der Verkäufer grundsätzlich haften. |
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Kommt es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung, liegt dagegen kein Rechtsmangel vor. Das gilt auch, wenn das dazu führende Geschehen bei Gefahrübergang bereits vorlag.
Quelle | BGH, Urteil vom 26.2.2020, VIII ZR 267/17, Abruf-Nr. 215056
Quelle: ID 46491679