· Fachbeitrag · Autokauf und Werkstattrecht
Muss der Verbraucher eine Nachfrist setzen?
| Endlich hat ein deutsches Gericht die längst überfällige EuGH-Vorlage auf den Weg gebracht. Art. 3 Abs. 5, 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44 EG setzt nur voraus, dass der Verkäufer „nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat“. Eine Frist muss ihm danach vom Käufer (Verbraucher) nicht gesetzt worden sein. |
1. Gerichte ignorieren europarechtliche Vorgaben
Diese verbraucherfreundliche Regelung wird vom BGH und den meisten Instanzgerichten seit Jahren souverän ignoriert. Allerdings hat der BGH in zwei Entscheidungen den Begriff der Fristsetzung stark aufgeweicht. Formulierungen wie „umgehend“ (BGH NJW 09, 3153) oder „wenn Sie nicht …, dann gehen wir rechtlich gegen Sie vor“ (BGH NJW 15, 2564) sollen genügen.
Mit diesen „laxen Anforderungen“ (Gutzeit NJW 15, 2566), gewiss auch europarechtlich motiviert, hat der BGH die Praxis erheblich verunsichert. Statt klarer Kante gibt es Auslegungsakrobatik mit ungewissem Ausgang. Deshalb ist es zu begrüßen, dass das LG Hannover sich jetzt durch die EuGH-Vorlage um Klärung bemüht (22.4.16, 17 O 43/15, Abruf-Nr. 186586). Der Ausgangsfall ist kein Verbrauchsgüterkauf, sondern ein „Verbrauchsgüterwerkvertrag“ (Sanierung eines Gartenpools). Auch auf einen solchen Vertragstyp erstreckt sich die RL 1999/44 EG.
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