· Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf
Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist wirksam
| Die in den handelsüblichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist bei Sachmängeln von zwei Jahren auf ein Jahr ist wirksam. Das hat der BGH mit Urteil vom 18.11.20 (VIII ZR 78/20, Abruf-Nr. 219580 ) festgestellt. |
Relevanz für die Praxis
Das erst am 18.12.20 ins Netz gestellte Urteil konnte im Autokauf-Jahresreport 2020 (VA 21, 6) nicht mehr berücksichtigt werden. Es hätte im Ranking einen Spitzenplatz verdient. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte und der damit verbundenen jahrelangen Verunsicherung von Handel und Verbrauchern war die BGH-Entscheidung überfällig.
Zugrunde liegt ein alltäglicher Fall aus dem Gebrauchtwagenhandel mit der seit 2002 üblichen formularvertraglichen Verkürzung der Verjährung von Sachmängelansprüchen auf ein Jahr. Unter Berufung darauf hat sich der beklagte Händler erfolgreich gegen die Rückabwicklungsklage in den Vorinstanzen verteidigt.
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