· Fachbeitrag · Autokauf- und Werkstattrecht
Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist (BGH 23.8.12, VII ZR 155/10, Abruf-Nr. 122953). |
Praxishinweis
Was der Bausenat des BGH in einem baurechtlichen Gewährleistungsprozess entschieden hat, gilt entsprechend für Mängelstreitigkeiten aus Kauf und Reparaturvertrag. Nachbesserungsarbeiten des Unternehmers können bekanntlich zu einer Hemmung der Verjährung unter dem Gesichtspunkt von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB führen. Ob damit - weitergehend - ein Neubeginn der Verjährung (früher: Unterbrechung) verbunden ist, bestimmt sich nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Voraussetzung ist ein Anerkenntnis in sonstiger Weise. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang zwar von Hemmung, gemeint ist aber der Verjährungsneubeginn. Klar und eindeutig müsse der Schuldner zum Ausdruck bringen, zu seiner Arbeit verpflichtet zu sein. Dabei könne ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen.
Genau hier liegt das Problem in der Praxis. Denn kaum ein Unternehmer erklärt ausdrücklich, in Anerkennung seiner Gewährleistungspflicht tätig zu werden. Eher kommt es zu gegenteiligen Aussagen wie „aus Kulanz“ oder „nur um des lieben Friedens willen“ oder - juristisch formvollendet - „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“. Derartige Erklärungen schließen die Annahme eines Anerkenntnisses i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Gläubiger, was insbesondere in Fällen „wortloser“ Nachbesserung meist prozessentscheidend ist.
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