· Fachbeitrag · Autokauf
Während des Prozesses gefahrene Kilometer - wie werden sie berücksichtigt?
Eine verzögerte Erledigungserklärung durch den auf Rückzahlung des Kaufpreises klagenden Käufer wegen zwischenzeitlicher Nutzung des Fahrzeugs kann bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Nachteilen für den Kläger führen (OLG Stuttgart 8.10.14, 4 U 149/12, Abruf-Nr. 143835). |
Praxishinweis
Zur Erinnerung: Durch Urteil vom 28.5.14 (VA 14, 110) hat der BGH das Urteil des OLG Stuttgart vom 20.3.13 aufgehoben (Stichwort: Fünfprozentgrenze). Er hat die Sache zurückverwiesen, damit das OLG die Höhe der Nutzungsentschädigung klären kann. Das ist durch die hier angezeigte Entscheidung geschehen. Mit einer überraschenden Verteilung der Kosten II. und III. Instanz. Während die Kosten der I. Instanz in vollem Umfang dem bekl. Autohaus auferlegt werden, sind die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu 37 Prozent dem Kl. angelastet worden. Und das, obwohl sein Rücktritt berechtigt war.
Begründet wird die Kostenquotelung im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO mit dem Argument, der Kl. habe die Teilerledigungserklärung verspätet abgegeben. In der Hauptsache für teilerledigt erklärt habe er den Rechtsstreit erst im weiteren Berufungsverfahren, also in Durchgang II vor dem OLG. Die Bekl. hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, wenn auch erst nach dem letzten Senatstermin, was lt. OLG zulässig ist.
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