· Fachbeitrag · Autokauf
Zwölf-Monats-Grenze bei der Standzeit ist auf „normale“ Gebrauchtwagen nicht übertragbar
| Für das LG Göttingen war die 19 ½-monatige Standzeit zwischen Produktion des Audi A4 und der Erstzulassung ein Sachmangel, für das OLG Braunschweig war es das nicht. Der BGH ist dem OLG gefolgt. Er hat damit eine in der Rechtsprechung seit langem umstrittene Frage weitgehend geklärt. |
Sachverhalt
Wichtig für das Verständnis des - im Volltext noch nicht vorliegenden - Urteils ist zweierlei. Erstens: Entgegen einigen Pressemeldungen geht es nicht um die Standzeit bei dem verkaufenden Gebrauchtwagenhändler (= Bekl.). Streitpunkt ist die Zeit, in der der Audi zwischen Produktion und Erstzulassung irgendwo auf Halde gestanden hat. Mit 19 ½ Monaten lag diese Zeit deutlich über dem Grenzwert von 12 Monaten, wie er für Neufahrzeuge und Jahreswagen vom Händler gilt. Der BGH stand vor der spannenden Frage, ob diese Zeitgrenze auf einen Gebrauchtwagen übertragbar ist, der im Verkaufszeitpunkt bereits 38.616 km als Mietwagen gelaufen und schon 28 Monate zum Straßenverkehr zugelassen war (einziger Vorhalter war eine Mietwagenfirma). Wichtig ist zweitens: Der bekl. Händler hat zum Baujahr keinerlei Angabe gemacht. Im Vertragsformular steht unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fahrzeug-Brief“ der 18.2.10. Das war korrekt.
Entscheidungsgründe
Nach zutreffender Ansicht des BGH (29.6.16, VIII ZR 191/15, Abruf-Nr. 187078) hat der Händler mit dieser Angabe deutlich gemacht, dass er weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch - darüber hinausgehend - für ein bestimmtes Baujahr einstehen will. Damit handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung, nicht um eine Beschaffenheitsangabe. Konsequenz: Die Frage der Mangelhaftigkeit beurteilt sich nach den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
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