· Fachbeitrag · Autokauf/Rechtsschutzversicherung
Unzulässiges Kostenzugeständnis bei Rückabwicklung eines Autokaufs im Vergleichsweg?
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Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Bekl. hatte einen gebrauchten Rolls Royce gekauft. Nach Auftreten von Defekten holte er ein Gutachten ein. Sodann erklärte er den Rücktritt und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Sein Anwalt rechnete die Sache gegenüber dem Rechtsschutz-VR, dem Kl., ab. Im weiteren Verlauf kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich, ausgehandelt zwischen den Anwälten von Käufer und Verkäufer. Inhalt: Rückabwicklung Zug um Zug. Eine Kostenregelung war in der schriftlich fixierten Vereinbarung nicht enthalten. Ob eine solche konkludent zustande gekommen ist, war später ein zentraler Streitpunkt.
Als der Käuferanwalt erneut gegenüber dem VR abrechnete („Endabrechnung“), verweigerte dieser die Zahlung und verlangte Rückzahlung des Vorschusses. Begründung: Verstoß gegen § 5 Abs. 3b ARB. Das LG gibt nach Vernehmung beider Anwälte der Klage statt (§ 812 Abs. 1 BGB) und weist die Freistellungswiderklage ab. Das OLG dreht die Entscheidung um.
Das OLG-Urteil ist auch noch in mehrerer Hinsicht lesenswert: Auslegung des § 5 Abs. 3b ARB (Voraussetzungen werden vom OLG verneint), außergerichtlicher Vergleich ohne ausdrückliche Kostenregelung, Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Kostenregelung, verzugsunabhängiger Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übernahme von Rechtsverfolgungskosten und Verjährung des Freistellungsanspruchs des Rechtsschutz-VN.
Weiterführende Hinweise
- Zu den Kosten der Rechtsverfolgung in Gewährleistungsfällen siehe Eggert, VA 14,78.
- Zu den Sachverständigenkosten als Nacherfüllungsaufwendung (Verkäufer zahlt Gutachter) siehe BGH VA 14, 111.