· Fachbeitrag · Editorial VA 02/2022
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
| nun sind wir im Neuen Jahr angekommen und damit im neuen (Auto-)Kaufrecht. Ab sofort und noch für lange Zeit heißt es bei Autokaufrechtsfällen: Nicht aus der Hüfte schießen! |
Denn das erste, was zu klären ist: Ist das neue Recht anzuwenden oder das alte? Stichtag ist das Datum des Vertragsschlusses. Auf den Zeitpunkt der Lieferung kommt es nicht an. Vor der Jahreswende gekauft, bleibt der Vorgang im alten Recht. Nach der Jahreswende gekauft, ist er im neuen Recht gestartet. Verbindliche Bestellung im alten Jahr, Zugang der Auftragsbestätigung im neuen Jahr, das bedeutet die Anwendung des neuen Rechts. Und zwar auch dann, wenn die Auftragsbestätigung noch ein Datum aus dem alten Jahr trägt.
Derzeit haben Neuwagen lange bis endlose Lieferzeiten. Es soll Kaufverträge aus dem alten Jahr geben, die mit angekündigten Lieferterminen im letzten Quartal 2022 oder gar im ersten Quartal 2023 operieren. Und auch dann noch wird dieser Kauf, kommt es zu Unstimmigkeiten, nach dem alten Recht abgewickelt. Sich in vielen Monaten noch immer Fall für Fall bewusst zu machen, dass dem Vertragsdatum auch dann noch das erste Augenmerk gelten muss, ist eine Herausforderung.
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