17.03.2022 · Nachricht · Gebührenerstattung
Flotte, Versicherungsmakler, Anwaltskosten: Sonderfall?
| Der Geschädigte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, unterhält eine Fahrzeugflotte und lässt alle Schäden im Rahmen eines Schadenmanagementvertrags durch einen Versicherungsmakler bearbeiten. Dabei ist jedoch vereinbart, dass der Makler bei fremdverschuldeten Unfällen im Namen des Flottenhalters ein Anwaltsbüro einschalten soll. Der Versicherer verweigert die Erstattung der Anwaltsgebühren mit dem Argument, man habe auf erste Anforderung bezahlt und diese erste Anforderung hätte in der besonderen Konstellation vom mit der Schadenabwicklung beauftragten Versicherungsmakler erfolgen müssen. Das hat das AG Frankfurt nicht beeindruckt. |
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