16.02.2024 · Nachricht · Gebührenrecht
Keine Anrechnung vorgerichtlicher Gebühr nach 2 Jahren
| Liegen zwischen der vorgerichtlichen Tätigkeit und dem Klageauftrag mindestens zwei Jahre, entfällt mach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG die Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühr. Das ist zweckmäßig, weil dieser Zeitablauf eine neue Einarbeitung in den Streitstoff erfordert. |
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