Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Haftungsrecht

    E-Bike-Fahrerin muss bei bei Unfall in Baustellenbereich eine Verkehrsicherungspflichtverletzung nachweisen

    | Im Streit um Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes mit einem E-Bike an einer Baustelle wies das AG München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 1.172,70 EUR sowie 2.000 EUR Schmerzensgeld gegen eine Baufirma und deren Haftpflichtversicherung ab. |

     

    An der Peter Auzinger Straße in München wurde der Fahrradweg im Juni 2021 aufgrund einer Baustelle auf die Straße abgeleitet, dort innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und der Behelfsradweg anschließend wieder auf den Radweg zurückgeführt. Die beklagte Baufirma war für die Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Im Juni 2021 fuhr die Klägerin gegen 23:45 Uhr mit dem E-Bike auf dem Radweg im Bereich der Baustelle. Sie stürzte beim Auffahren auf den Radweg am Ende der Umleitung. Die Klägerin erlitt u.a. eine schwere Weichteilprellung, eine Brustkorbprellung sowie eine Prellung des linken Knies. Ihr entstanden Behandlungskosten in Höhe von 621 EUR und Kosten für die Reparatur des E-Bikes in Höhe von insgesamt 551,70 EUR.

     

    Die zwischen den Parteien insbesondere streitige Frage, ob zum Unfallzeitpunkt zur Sicherung des Radwegs eine Anrampung vorhanden war, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme aufgrund sich widersprechender Zeugenangaben nicht geklärt werden. Die Klägerin behauptete, der Behelfsradweg auf der Straße sei zum Unfallzeitpunkt ohne Anrampung wieder auf den eigentlichen Radweg zurückgeführt worden. Sie sei an dieser Stelle der Aufleitung gestürzt. Außerdem seien zum Unfallzeitpunkt die Warnleuchten an den Schrankenzäunen nicht in Betrieb gewesen.

     

    Das Gericht wies die Klage ab. Der Klägerin ist es nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen nachzuweisen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat. Zwar war die Beklagte zu 1 unstreitig für die Sicherung des umgeleiteten Radweges zuständig. Ihr war auch mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis der Landeshauptstadt München aufgegeben worden, zur Ermöglichung einer sicheren Benutzung in Übergangsbereichen des umgeleiteten Radweges, sofern nicht bereits Absenkungen vorhanden sind, geeignete verkehrssichere Anrampungen zu schaffen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Gericht jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass die Beklagte zu 1 dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, bzw. ein Verstoß hiergegen kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat.

     

    Es liegen einander widersprechende Angaben dazu vor, ob zum Unfallzeitpunkt eine Anrampung vorhanden gewesen ist oder nicht. Keine der Angaben erschien dem Gericht glaubwürdiger und glaubhafter. Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern lässt sich kein beweissicherer Rückschluss auf die Situation zum Unfallzeitpunkt ziehen. Lichtbilder direkt vom Unfalltag liegen nicht vor. Eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Höhe der Bordsteinkante konnte die Klägerin daher nicht nachweisen. Auch ein möglicherweise falsches Aufstellen der Schrankenzäune hat nicht zur Überzeugung des Gerichts kausal zum Sturz der Klägerin geführt. Aus oben genannten Gründen konnte nicht beweissicher festgestellt werden, dass die Klägerin allein deshalb zu Sturz gekommen ist, weil die aufgestellten Schrankenzäune den Radweg so geführt haben, dass sie über einen erhöhten Bordstein fahren musste.

     

    Die Beleuchtung der Warnbaken/Schrankenzäune hat nach Auffassung des Gerichts nicht die Funktion, die Fahrbahn selbst zu beleuchten. Sinn und Zweck der Beleuchtung ist es lediglich, den Verlauf des Weges anzuzeigen. Damit fällt eine eventuelle unterbliebene Beleuchtung nicht in den Schutzzweck der Norm für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden und Schmerzensgeld.

     

    Quelle | Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 9.1.23, 159 C 1797/22 (rechtskräftig)

    Quelle: ID 49768364