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  • 02.02.2023 · Nachricht · Haftungsrecht

    Kein „rechts vor links“ auf Parkplätzen ohne Fahrstreifen

    | Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt, entschied der BGH. |