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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Kein Schadenersatz für Radfahrer, der vor gut sichtbare Mülltonne fährt

    | Erkennt ein Radfahrer, dass auf dem Radweg Mülltonnen im Weg stehen, muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. So entschied das LG Frankenthal.|

     

    In dem Fall befuhr ein Radfahrer einem Radweg. Nach seiner eigenen Schilderung konnte er sehen, dass auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Als er diesen auszuweichen wollte, steiß er mit einer der Tonnen zusammen. Er stürzte und verletzte sich schwer. Nun verlangt er Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Damit hätten sie die Verkehrssicherungspflicht verletzt.

     

    Das LG Frankenthal sah das anders (24.9.21, 4 O 25/21). Zwar könne durchaus eine Veletzung der Verkehrssicherungspflicht darin bestehen, dass die Mülltonnen auf dem Radweg abgestellt wurden. Die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“. Die beeinträchtige den Verkehrsfluss erheblich. Allerdings habe der Radfahrer das ruhende Hindernis schon von weitem erkennen können. Daher hätte er diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können. Er habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

     

    Quelle | Pressemitteilung LG Frankenthal

    Quelle: ID 47765728