· Fachbeitrag · Haushaltsführungsschaden
Das müssen Sie bei schon vor dem Unfall vorhandener Haushaltshilfe vortragen
von VRiOLG a. D. Hans-Günter Ernst, Odenthal
| Sollen für einen Haushaltsführungsschaden die Kosten einer Haushaltshilfe geltend gemacht werden, die bereits vor dem Unfall beschäftigt wurde, ist besonderer Sachvortrag erforderlich. Das OLG Brandenburg hatte einen entsprechenden Fall zu entscheiden. |
1. Es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an
Die verletzte Klägerin hatte schon vor ihrem Verkehrsunfall eine Haushaltshilfe im Umfang von 27 Wochenstunden (an vier Tagen) beschäftigt. Den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden wies das OLG Brandenburg (6.7.23, 12 U 28/22, Abruf-Nr. 242933) als unsubstanziiert zurück. Es vermisste insbesondere klägerischen Vortrag dazu, wie die Arbeiten im Haushalt nach Art und Zeit zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe aufgeteilt waren. Zudem mutete es der Klägerin im Rahmen der Umverteilung der Hauswirtschaft zu, einzelne, zuvor selbst ausgeführte Arbeiten (Wäschewaschen, Geschirrreinigung) von der Haushaltshilfe ohne zusätzlichen Zeitaufwand mitwaschen zu lassen.
2. Diese Punkte müssen Sie vortragen
Ohne hinreichenden Tatsachenvortrag zu den konkreten Verhältnissen im Einzelfall kann der jeweilige Haushaltsführungsschaden selbst in Form eines Mindestschadens nicht gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Sie müssen mindestens zu folgenden Punkten vortragen:
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