· Fachbeitrag · Kaskoentschädigung
Fiktive Abrechnung nach Preisen einer Markenwerkstatt auf Gutachtenbasis
| In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann. Es gilt regelmäßig aber auch, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen ( BGH 11.11.15, IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kl. hat seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren lassen. Nunmehr verlangt er Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde. Darin ist auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rund 9.400 EUR ermittelt worden. Der beklagte VR reguliert auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur 6.400 EUR. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, freien Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 EUR ist Gegenstand der Klage. Das AG Berlin-Mitte hat ihr stattgegeben, das LG Berlin (44. ZK) hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. hat insoweit Erfolg, als der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen hat.
Entscheidend ist die Auslegung von A. 2.7.1 b) AKB 2008. Was sind die „erforderlichen“ Kosten nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN?
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