· Fachbeitrag · Kaskoversicherung
Kasko-Anspruch trotz „Fahrerflucht“
Wer nach einem Unfall versäumt, die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, verliert nicht automatisch den Anspruch aus der Kaskoversicherung. Es reicht u.U. aus, wenn der Versicherer oder dessen Agent rechtzeitig informiert worden ist (BGH 21.11.12, IV ZR 97/11, Abruf-Nr. 123533). |
Sachverhalt
Angeblich wegen auf der Straße stehender Rehe war der Kl. mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Nach dem Unfall um 1 Uhr nachts ließ er sein Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Freund abholen. Die Polizei und den Geschädigten (Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB wurde eingestellt. Der bekl. VR lehnte die Regulierung unter Hinweis auf E.1.3. AKB 2008 ab. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Aufklärungsobliegenheit auch bei einer „Unfallflucht“ in Form des Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB stets verletzt. Der BGH hat einen solchen Automatismus verneint.
„Was hat die Versicherung davon, wenn noch in der Nacht auf den Anrufbeantworter des Straßenbauamts gesprochen wird“? soll die VorsRi. des IV. Senats in der Verhandlung gefragt haben. Dem Aufklärungsinteresse des VR könne trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB in ausreichender Weise Rechnung getragen sein, wenn er „unverzüglich“ benachrichtigt worden ist. Das will der Kl. getan haben, was das Berufungsgericht jetzt aufklären muss.
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