· Fachbeitrag · Kfz-Leasing
Regelverjährung für Minderwertausgleich bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Die in einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadenersatzanspruch aufzufassen (BGH 14.11.12, VIII ZR 22/12, Abruf-Nr. 123863). |
Praxishinweis
Für das Berufungsgericht enthielt die Klausel in den VW-Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge eindeutig die Regelung eines Schadenersatzanspruchs. Festgemacht hat es diese Auslegung vor allem an der Formulierung „Ersatz des entsprechenden Schadens“. Eindeutig falsch, so der BGH. Die Klausel sei unmissverständlich (!) als Vereinbarung eines Minderwertausgleichs und damit als Erfüllungsanspruch aufzufassen. Damit war die Verjährungseinrede der bekl. Leasingnehmerin vom Tisch.
Während es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht entscheidend auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadenersatz- oder Ausgleichsanspruch ankommt (zur Umsatzsteuer vgl. BGH NJW-RR 11, 1625; OLG Düsseldorf 19.6.12, I- 24 U 157/11, Abruf-Nr. 123643), ist diese Frage bei der verjährungsrechtlichen Prüfung der Knackpunkt. Die Antwort des BGH beweist erneut: Was „eindeutig“ ist, weiß allein er.
Weiterführende Hinweise
- Zum Thema „überdurchschnittlicher Verschleiß - ja oder nein?“ aktuell Dipl.-Ing. H. Burger in DAR-Extra 12, 762.
- Zur hochstrittigen Frage des Widerrufsrechts bei Kilometerleasing-Verträgen s. OLG Düsseldorf 2.10.12, I-24 U 15/12, Abruf-Nr. 130157.