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  • · Nachricht · Kfz-Schadensgutachten

    Unzulässige Klausel für Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen

    | Erstellt ein Sachverständiger ein Kfz-Schadensgutachten, findet sich in dem Vertrag üblicherweise eine Abtretungsklausel. Damit will er seinen Honoraranspruch sichern. Diese Klauseln sind jedoch nicht unbedingt wirksam. Das zeigt eine aktuelle BGH-Entscheidung. |

     

    In dieser Entscheidung machte der BGH deutlich (17.7.18, VI ZR 274/17, Abruf-Nr. 204497):

     

    Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht

     

    „Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“

     

    und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.

    Quelle: ID 45508477