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  • 06.09.2024 · Nachricht · Kinderhaftung

    Ein geparktes Auto überfordert den Neunjährigen nicht

    | Fährt ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrrad gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, weil es abgelenkt war, haftet es für den dabei entstandenen Schaden. Denn der das Kind privilegierende § 826 Abs. 2 BGB schützt vor verkehrstypischen Überforderungssituationen. Ein geparktes Fahrzeug ist aber keine durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr entstehende Gefahr. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung geparkt war, entschied das LG Stuttgart. |