· Fachbeitrag · Neuwagenhandel
BGH: 15 Prozent-Schadenpauschale ist wirksam
Eine Klausel, nach der ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu zahlen hat, ist nach wie vor wirksam (Anschluss an Senatsurteil vom 27.9.95, NJW 95, 3380) (BGH 27.6.12, VIII ZR 165/11, Abruf-Nr. 123048). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Bekl. hatte von der Kl. einen Neuwagen gekauft. Als die Umweltprämie entgegen ihrer Erwartung nicht gezahlt wurde, trat sie vom Kauf zurück. Die Kl. verlangte unter Berufung auf die Schadenpauschalierungsklausel in den Verkaufsbedingungen Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob der Berechnung der Schadenpauschale der Brutto- oder der Nettopreis zugrunde zu legen ist. Durch Beschluss vom 27.6.12 hat der BGH seine Absicht erklärt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Daraufhin hat die Bekl. die Revision zurückgenommen.
Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision. Die vom LG aufgeworfene Frage sei durch die Rspr. des Senats (NJW 95, 3380) geklärt. Danach habe ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu zahlen. Vorliegend sieht der BGH keinen weiteren Klärungsbedarf. Die Pauschalierungsklausel sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Insbesondere halte sie einer Kontrolle nach § 309 Nr. 5 a) BGB stand. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gewinne im Neufahrzeughandel seit Jahren rückläufig seien. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. „Kaufpreis“ sei der Bruttopreis. Er und nicht etwa der Nettopreis sei der Schadensberechnung zugrunde zu legen.
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