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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    AG Geestland wendet bei Mietwagendauer die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ an

    | Muss der Mietwagen wegen einer verzögerten Reparatur länger in Anspruch genommen werden, greifen nach Ansicht des AG Geestland die Grundsätze des Werkstattrisikos. Hier kann man vom „Mietwagenrisiko“ sprechen, denn es geht ja um die insgesamt entstandenen Mietwagenkosten, mag die Ursache dafür auch in der Werkstatt liegen. |

     

    1. Es sind die Grundsätze des Werkstattrisikos anzuwenden

    Das AG Geestland begründet: „Es ist daher nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos (wegen dessen Einzelheiten auf BGH in NJW 24, 2031 verwiesen wird) bzgl. der angefallenen Mietwagenkosten mit diesen 13 Ausfalltagen zu rechnen, wobei dahinstehen kann, ob eine andere Werkstatt hier vielleicht schneller gewesen wäre, da auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass den Kläger bei der Auswahl der Werkstatt ein Verschulden treffen würde oder aber er die Werkstatt nicht ausreichend überwacht hätte. Bei der Übergabe eines Pkw zur Reparatur an einen fachkundigen Dritten liegt die genaue Art und auch die Dauer der Reparatur nicht mehr in der Hand des Auftraggebers. Die Werkstatt wird ab dann so viel Zeit in Anspruch nehmen, wie sie braucht um den Pkw wiederherzustellen. Diese Situation würde aber bei dem Schädiger, wenn er nach dem Leitgedanken des § 249 BGB die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hätte, in gleichem Maße eintreten, wie sie beim Geschädigten eintritt. Auch der Schädiger hätte es nicht in der Hand, wie schnell die Reparatur in der Werkstatt ablaufen würde.“ (AG Geestland 29.7.24, 3 C 54/24, Abruf-Nr. 243593, eingesandt von RA Volker Hellweg, Cadenberge).

     

    2. Der Vorteilsausgleich wurde nicht thematisiert

    Das AG thematisiert aber nicht die Frage des Vorteilsausgleichs. Ohne den wird nach der Rechtsprechung des BGH der subjektbezogene Schadenbegriff, sei es in der Ausprägungsform Werkstattrisiko, sei es als Mietwagenrisiko gar nicht angewendet. An der Stelle ist das Urteil also nicht auf der Höhe der Zeit. Es hätten (auch nur eventuelle) Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen verzögerter Reparatur Zug um Zug gegen Zahlung der Erstattung der Mietwagenkosten abgetreten werden müssen.

     

    Ob diese dann begründet sind, bleibt dem Regressverfahren vorbehalten. Es müsste einerseits eine schuldhafte Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt sein, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Und andererseits ist auch die Regelung aus den § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten.

     

    § 280 Ab. 2 BGB bestimmt: „Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.“ § 286 Abs. 1 S. 1 regelt: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ Es wird also auch darauf ankommen, ob der Werkstattkunde die Werkstatt gemahnt hat.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 170 | ID 50149915