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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Werkstattrechnung: LG Stuttgart hebelt BGH zu „bezahlt oder nicht bezahlt“ aus

    | Da meint man nun, mit der Entscheidung des BGH zur Frage des subjektbezogenen Schadenbegriffs und der Anwendung des Werkstattrisikos bei der nicht bezahlten Reparaturrechnung kehre Ruhe ein, da hebelt das LG Stuttgart diese Rechtsprechung gleich wieder aus. Dabei macht es einen der Werkstatt gegenüber ungetreuen Geschädigten zum Maßstab. Das LG Stade hält dagegen. |

    1. Ausgangspunkt ist der subjektbezogene Schadenbegriff

    Der Ausgangspunkt ist die auch vom LG Stuttgart richtig wiedergegebene BGH-Rechtsprechung zu dem Geschädigten, der von den Fachleuten der Unfallinstandsetzung abhängig ist, auf die Richtigkeit des Schadengutachtens vertrauen darf und keinen Einfluss darauf hat, was im Detail in der Werkstatt passiert.

     

    Das Gericht nimmt auch Bezug auf die BGH-Entscheidung, in der es heißt: „Zwar hat der erkennende Senat hier in Bezug auf die ersatzfähige Höhe von Sachverständigenkosten ausgesprochen, dass sich nur der vom Geschädigten beglichenen Rechnung, nicht aber einer unbeglichenen Rechnung allein ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entnehmen lasse. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadenbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands ‒ den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zuwider ‒ nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen.“ (BGH 26.4.22, VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188).