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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    „Team Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen“

    | Ein Leser hat den eintrittspflichtigen Versicherer auf einen erweiterten Ausfallschaden wegen Lieferschwierigkeiten aufmerksam gemacht. Er erhielt Antwort vom „Team Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen“. So etwas gibt es offenbar nun bei der Allianz. Von anderen schadensteuernden Versicherern ist schon lange bekannt, dass für die oftmals nicht markengebundenen Partnerwerkstätten Strukturen für eine günstige und im Idealfall bevorzugte Ersatzteilbelieferung aufgebaut wurden. |

     

    1. Versicherer prüft eigene Belieferung mit Ersatzteilen

    Inhaltlich antwortet das Team der Allianz: „Bitte teilen Sie uns kurzfristig die fehlenden Ersatzteile mit Angabe der Teilenummern sowie die voraussichtlichen Liefertermine mit.“ Offenbar soll geprüft werden, ob eine schnellere Belieferung möglich ist. Das bedeutet: Eine Warnung wegen solcher Verzögerungen im Sinne des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht etwa deshalb per se entbehrlich, weil der Versicherer ohnehin keinen Einfluss auf die Lieferbarkeit der Teile habe.

     

    2. Der Geschädigte und die Schadenminderungspflicht

    Abzustellen ist schadenrechtlich auf den Geschädigten. Wenn der die Chance zur Beschleunigung vom Schädiger geboten bekommt, wird er sie ‒ wenngleich er den Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB raushalten kann, Stichwort „Ersetzungsbefugnis“ ‒ im Rahmen des § 254 BGB nutzen müssen.

     

    3. Der Geschädigte und sein Reparaturvertrag mit der Werkstatt

    Andererseits hat der Geschädigte einen Reparaturvertrag mit der Werkstatt, der die Lieferung der Teile beinhaltet. Aus Sicht der Werkstatt ist die Marge auf ihren Einkaufspreis für die Teile ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnerzielung. Reagiert die Werkstatt nicht pragmatisch nach dem Motto, besser etwas Marge eingebüßt, als dass die teilfertigen Fahrzeuge im Weg herumstehen, stellt sich die Frage, ob sie diesen Eingriff von außen hinnehmen muss. Denn sie ist mangels Verschulden nicht in Verzug. Zudem wird sie nur in den seltensten Fällen förmlich in Verzug gesetzt worden sein.

     

    • Verkauft der Lieferant des Versicherers die Teile an die Werkstatt, kann die auf den Einkaufspreis ihre Marge aufschlagen. Dann hat sie nur noch die Herausforderung, das rückständige Teil bei ihrem eigenen Lieferanten abzubestellen.

     

    • Besteht der Versicherer aber darauf, dass er für den Geschädigten die von ihm direkt bezahlten Teile an die Werkstatt liefert (solche Ideen kursierten bereits in der Assekuranz, wobei Großkunden-Konditionen bei gleichzeitig entfallenden UPE-Aufschlägen der Motor der Idee waren), hätte die Werkstatt ihre Marge auf das Teil verloren. Die kann sie jedoch entsprechend § 648 BGB an den Kunden berechnen, denn im Abbestellen der fehlenden Teile und deren Bereitstellung liegt eine Teilkündigung des Werkvertrags. Der Versicherer muss die Kosten erstatten.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 42 | ID 49889431