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  • · Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff

    Die Reaktionen verschiedener Versicherer auf die Urteile zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko

    | Wie die den Geschädigten vertretende Anwaltschaft auf die Urteile des BGH vom 16.1.24 (u. a. VI ZR 266/22) und vom 12.3.24 (VI ZR 280/22) reagieren musste, um das Optimum für die Geschädigten und die dahinterstehenden Dienstleister zu erreichen, haben sich nun auch mindestens drei Versicherer erkennbar ihre Strategien zurechtgelegt, mit den Urteilen in ihrem Sinne umzugehen. Das führte zu verschiedenen Rückfragen von Lesern, weil mancher Zug der Assekuranzen nicht ganz stringent zu sein scheint. Das nimmt VA zum Anlass, die Schreiben und Formulare zu durchleuchten. |

     

    Allen beobachteten Gesellschaften ist nach bisherigem Eindruck gemein, dass sie zunächst nach wie vor nur das erstatten, was sie für richtig halten. Untermauert wird das häufig durch einen Prüfbericht. Auf die Nachforderung reagieren sie aber häufig nicht mehr durch Ablehnung, sondern durch Anfordern der den Vorteilsausgleich ermöglichenden Abtretung.

    1. Die Schreiben und Formulare des LVM

    Der LVM aus Münster ist zweifellos der Versicherer, der bereits die umfangreichsten Erfahrungen mit dem ‒ überwiegend erfolglosen ‒ Versuch der Durchsetzung des Vorteilsausgleichs auf der Grundlage der ihm abgetretenen Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt hat.