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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“: Fehlender Eintrag und der subjektbezogene Schadenbegriff

    | Ein Dauerbrenner der Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung der Mietwagenkosten ist die Problematik des vom Autohaus vermieteten Fahrzeugs, für das der Zulassungsstelle nicht gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 alt bzw. § 6 Abs. 5 Nr. 1 neu der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung ‒ FZV) angezeigt wurde, dass das Fahrzeug (auch) zur Vermietung an Selbstfahrer verwendet wird. Entsprechend fehlt die Eintragung des Verwendungszwecks in Zeile 21 der Zulassungsbescheinigung Teil I. |

    1. Begriffsbestimmung

    Wer § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV bzw. § 6 Abs. 5 Nr. 1 FZV neu nicht kennt, wird häufig bei der Suche unter dem Stichwort „Mietwagen“ fehlgeleitet. Das gilt umso mehr, als aufseiten eines Versicherers in Rechtsstreitigkeiten auch häufig die falsche Vorschrift benannt wird, um vorzugaukeln, dass für einen Mietwagen eine Konzession benötigt werde. Gefördert wird das Missverständnis noch über den umgangssprachlichen Gebrauch des Worts „Mietwagen“, der von der Diktion des Verwaltungsrechts abweicht.

     

    Den „Mietwagen“ findet man in § 49 Abs. 4 PersBefG. Ein „Mietwagen“ ist ‒ salopp gesagt ‒ ein „Taxi ohne Taxischild“, oftmals unter Marken wie „minicar“, „UBER“ oder „VAIO“ am Markt. Der Unterschied zum Taxi liegt darin, dass ein Taxi in seinem Einsatzgebiet jeden potenziellen Fahrgast aufsammeln darf, der sich als mitfahrwillig zu erkennen gibt, beispielsweise indem er am Straßenrand winkt. Ein Mietwagen hingegen darf nur auf vorherige Bestellung Fahrgäste aufnehmen.