· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Mietwagen ohne „Selbstfahrervermietfahrzeug- Eintrag“: Das LG Mosbach lässt aufhorchen
| Autohäuser geben Fahrzeuge als Mietwagen heraus, deren derartige Nutzung der Zulassungsstelle nicht angezeigt wurde. Sie tragen nicht den Eintrag „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“ in der ZLB I. Das darin liegende Risiko im Hinblick auf die eigene Versicherung (ggf. ungenehmigte Gefahrerhöhung; in den Multi-Risk-Policen aber häufig genehmigt) und Abmahnungen durch „richtige“ Autovermieter ( KG 12.9.06, 5 U 100/06, Abruf-Nr. 101223 ; OLG Brandenburg, 28.11.17, 6 U 23/16, Abruf-Nr. 206422 ) wird ignoriert. |
1. Der sehr verengte Blick vieler Autohäuser
Die einzige Frage, die diese Autohäuser interessiert: Muss der gegnerische Versicherer die Mietwagenkosten erstatten oder darf er Abzüge machen? Bei der Antwort muss differenziert werden: Macht der Geschädigte selbst die Erstattungsansprüche zur Zahlung an sich geltend? Wählt er den Weg der gewillkürten Prozessstandschaft und klagt ‒ weil der Erstattungsanspruch abgetreten ist ‒ auf Zahlung an das Autohaus? Oder klagt gar das Autohaus selbst aus abgetretenem Recht den Erstattungsanspruch ein?
2. Der Geschädigte geht aus eigenem Recht vor
Verlangt der Geschädigte selbst im eigenen Namen die Erstattung der Mietwagenkosten, ist richtigerweise auf seine Erkenntnismöglichkeiten abzustellen. Der durchschnittliche Geschädigte weiß nichts von den Details der Meldepflichten im Hinblick auf die Zulassungsstelle. Er weiß auch nicht, dass er in der ZLB I in Zeile 21 einen Eintrag finden müsste. Wird ihm ein Fahrzeug als Mietwagen übergeben, darf er davon ausgehen, dass das ein Mietwagen ist.
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