· Nachricht · Parkverstoß
Keine „Halterhaftung“ im Zivilrecht
| § 25a StVG ist im Bereich des Privatrechts nicht entsprechend anwendbar. So sieht es das LG Arnsberg. |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Parkraum verschiedener Grundstückseigentümer bewirtschaftet. Es hatte in Vollmacht von zwei Eigentümern die Beklagte auf Zahlung eines ‒ auf den Parkplätzen durch entsprechendes Schild ausgewiesenen ‒ „erhöhten Parkentgelts“ in Anspruch genommen. Deren Fahrzeug war dort mehrfach ohne Parkausweis bzw. unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt worden. Die Beklagte hatte die jeweiligen Fahrzeugführer auch im Prozess nicht benannt.
Entscheidungsgründe
Das LG Arnsberg verneint Zahlungsansprüche gegen die Beklagte (16.1.19, 3 S 110/18, Abruf-Nr. 207675). Durch Abstellen eines Pkws auf einem privaten Parkplatz mit entsprechenden Schildern kann zwar ein Vertrag konkludent geschlossen werden. Auch kann für Verstöße eine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis zu nehmen sind. Vertragspartner ist aber der jeweilige Fahrer und nicht der Fahrzeughalter. Die Beklagte hatte bestritten, die Fahrzeuge abgestellt zu haben. Daher müsse die Klägerin nach allgemeinen Regeln das Gegenteil beweisen. Es besteht weder ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin, noch trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Die Klägerin kann, so das LG, zumutbar darauf verwiesen werden, mittels Videoüberwachung oder Personal festzustellen, wer Fahrer eines falsch abgestellten Fahrzeugs ist.
Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 25a StVG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung des § 25a StVG scheidet nach Auffassung des LG aus. § 25a StVG sieht den Ersatz von Verwaltungskosten vor, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Insoweit hat sich das LG der allgemeinen Auffassung angeschlossen, dass diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar ist (vgl. nur LG Rostock 11.4.08, 1 S 54/07; AG Osterholz-Scharmbeck NZV 12, 340). Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Kostentragungspflicht des Kfz-Halters bei Parkverstößen nur unter engen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 25a StVG vorgesehen ist. Gerade diese Haftung wird jedoch hoheitlich begründet. Sie unterliegt insbesondere den öffentlich-rechtlichen Verfahrensgrundsätzen, die den Gerichten wesentlich größere Überprüfungsmöglichkeiten einräumen und ihnen die Ermittlung von Amts wegen auferlegen (Caspary, JR 14, 179, 184).
Relevanz für die Praxis
Das Geschäftsmodell der Parkraumbewirtschafter von Supermarktparkplätzen etc. erhält damit einen deutlichen Unsicherheitsfaktor. Einfach klagen und kassieren reicht also nicht aus.