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  • · Nachricht · Passivlegitimation

    Zum Dauerbrenner „Die falsche HUK verklagt“

    | Das AG Calw hat sich mit einer Klage befassen müssen, in der versehentlich eine falsche Einheit der HUK Coburg als Beklagte benannt wurde. Es hat die beantragte Rubrumsberichtigung vorgenommen mit folgenden Erwägungen: |

     

    1. Gericht muss die Parteibezeichnung als „Beklagter“ auslegen

    „Wer diejenige Person ist, die durch die Parteibezeichnung als „Beklagter“ in der Klageschrift betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären. Bei der Auslegung dieser Prozesserklärung ist nicht nur die im Rubrum der Klageschrift gewählte äußere Bezeichnung der Partei, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht aufgrund einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Person tatsächlich von der Parteibezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll.“

     

    2. Irrtümliche Benennung einer nicht beteiligten Partei

    Das AG Calw führt weiter aus (11.2.25, 13 C 284/24, Abruf-Nr. 246970, eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen): „Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung einer am materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei (siehe BGH 5.7.23, XII ZB 539/22, Rn. 14).