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  • · Fachbeitrag · Personenschaden

    Schmerzensgeld nach Tod eines nahen Angehörigen sowie Haftung des Versicherers trotz Schwarzfahrt

    | Umstritten ist und Thema beim Verkehrsgerichtstag 2025 war das Verhältnis des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zum Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen. Ein rechtskräftiges Urteil vom LG Hamburg zu einem extrem spektakulären Sachverhalt (Dieb stiehlt Taxi und rast bei der Flucht vor der Polizei mit 140 km/h durch die Hamburger Innenstadt. Dabei verursacht er einen tödlichen Unfall durch Zusammenprall mit einem anderen Taxi) hilft bei der Abgrenzung. |

    1. Die Empfehlungen des VGT, hier insbesondere Ziffer 2

    Die Empfehlungen des VGT 2025 lauten:

     

    • Empfehlungen VGT 2025: Arbeitskreis III „Hinterbliebenengeld und Schockschaden
    • 1. Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis darüber, dass sich das im Jahre 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld grundsätzlich bewährt hat. Es kann den betroffenen Hinterbliebenen die Verarbeitung des erlittenen Verlusts erleichtern.
    • 2. Der Arbeitskreis vertritt die Auffassung, dass im Falle einer eigenen psychischen Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen infolge der Tötung einer nahestehenden Person (Schockschaden) der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Schockschadens aufgeht. Folglich können nicht beide Ansprüche nebeneinander gewährt werden.
    • 3. Der Arbeitskreis hält das bisherige System der Bemessung des Hinterbliebenengelds im Einzelfall für richtig, sodass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Beträge nicht für sinnvoll erachtet wird.
    • 4. Der bisher in der Praxis als Orientierungshilfe der Bemessung eines Hinterbliebenengelds dienende Betrag von 10.000 EUR erscheint dem Arbeitskreis angemessen.