· Fachbeitrag · Pflichtverteidiger
Pflichtverteidigerbestellung: Schwierige Sachlage bei Aussage gegen Aussage
Die Schwierigkeit der Sachlage macht die Mitwirkung eines Verteidigers an der Berufungshauptverhandlung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation notwendig, wenn aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden kann, sodass eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich ist, und weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände hinzukommen. In dieser Konstellation kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben des Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber - auch nach der Neufassung des § 147 StPO - nur dem Verteidiger zugänglich, sodass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist (KG 25.9.13, (4) 121 Ss 147/13 (184/13), Abruf-Nr. 133721). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zwar nicht in einem verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ergangen. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist aber gerade im Verkehrsstrafrecht nicht selten. Daher kann mit dem Beschluss aus Berlin gut argumentiert werden.