· Fachbeitrag · Prozessrecht
BGH zu den Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast
| Kommt es in einem Rechtsstreit auf Tatsachen an, für die der Kläger vortrags- und beweisbelastet ist, die aber nur der Beklagte wissen kann, liegt der Rückgriff auf die „sekundäre Vortragslast“ des Beklagten nahe. Doch wann hat der primär Vortragsbelastete genug vorgetragen, um eine sekundäre Vortragslast auszulösen? Das ist schwer vorhersehbar, wie der Blick in mehrere ‒ darunter zwei aktuelle ‒ BGH-Urteile zeigt. |
1. Der „VW hat hergestellt und AUDI hat eingebaut“-Fall
In den Abgasmanipulationsprozessen rund um den VW-Konzern wäre der Prozess für den Kläger, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zur Anspruchsgrundlage macht, wohl schon an der Ziellinie, wenn es ihm gelänge, die sekundäre Vortragslast auszulösen. Denn vor dem Hintergrund weiterer auch aktienrechtlich sowie strafrechtlich angestoßener Vorgänge ist kaum zu erwarten, dass aus dem Konzern heraus vorgetragen wird, wer wann welche Kenntnis hatte. Also würde die behauptete Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter als zugestanden gelten.
In einer Diesel-Sache hat der VI. Senat des BGH aktuell jedoch entschieden: „Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen.“ (BGH 26.4.22, VI ZR 965/20, Rn. 13, Abruf-Nr. 229542).
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