· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Großkundenrabatt und fiktive Totalschadensabrechnung
| Beflügelt durch die Großkundenrabatt-Entscheidung des BGH vom 29.10.19, VI ZR 45/19 in einem Reparaturschadensfall mit fiktiver Abrechnung kürzen Haftpflichtversicherer auch die Wiederbeschaffungskosten durch mehr oder weniger begründete Pauschalabzüge von 15 oder 20 Prozent. Keinen Erfolg hatte man damit vor dem AG Heinsberg. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dass die Klägerin, ein Kfz-Betrieb, bei dem Ersterwerb des unfallbeschädigten Pkw einen „Grundrabatt“ des Herstellers von 13 Prozent erhalten hatte, stand außer Streit. Ob und ggf. wie die Klägerin das Unfallfahrzeug, dem Vernehmen nach ein Vorführwagen, ersetzt hat, ist nicht bekannt. Dazu hat sie dem Urteil zufolge keine Angaben gemacht. Abgerechnet hat sie die Wiederbeschaffungskosten auf Basis des von ihr eingeholten Schadengutachtens. Die Beklagte hat den dort ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert um 15 Prozent gekürzt. Ihrer Ansicht nach ist der bei dem Erwerb des Unfallwagens gewährte Rabatt auch bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen. Sie behauptet, die Klägerin erhalte auch beim Neuerwerb eines adäquaten Fahrzeugs einen Großkundenrabatt. Das wird von der Klägerin entschieden bestritten.
Ohne in eine Beweisaufnahme einzutreten, hat das AG Heinsberg der Klage auf den Differenzbetrag stattgegeben (10.3.21, 18 C 231/20, Abruf-Nr. 221121). In dem entscheidenden Punkt ‒ Rabatt bei der (fiktiven) Ersatzbeschaffung ‒ sieht das AG einen Darlegungsmangel auf Beklagtenseite. Es hätte konkret vorgetragen werden müssen, bei wem die Klägerin nach dem Unfall ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug mit Rabatt von 15 Prozent hätte kaufen können. Mit ihrer pauschalen Behauptung sei es nicht getan („ins Blaue hinein“). Die unstreitige Rabattgewährung bei der Erstanschaffung sei bedeutungslos. Es komme allein darauf an, ob der Geschädigte beim Erwerb eines gleichwertigen (gebrauchten) Ersatzfahrzeugs einen Vorteil in Form eines Rabatts erziele.
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