17.03.2023 · Nachricht · Quotenvorrecht
Erst Quotenvorrecht, dann der eigene KH-Versicherer
| Ein Unfall mit am Ende unstreitiger Haftungsverteilung 75 zu 25 Prozent. Jeder der Beteiligten nimmt seinen Kaskoversicherer in Anspruch. Danach werden die Reste nach den Regeln des Quotenvorrechts beim jeweils gegnerischen Haftpflichtversicherer durchgesetzt. Die Besonderheit: Der Kaskoversicherer des einen ist auch der Haftpflichtversicherer des anderen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat