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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Abgetreten und zurückabgetreten: Ist damit das Werkstattrisiko perdu?

    | Eine Leserfrage zeigt auf, was neuerdings seitens eines Versicherers vorgetragen wird: Sei die Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten ursprünglich vom Geschädigten an die Werkstatt abgetreten worden und dann vor der Klageerhebung per Rückabtretung zurück in die Hände des Geschädigten gegangen, seien der subjektbezogene Schadenbegriff und damit der Grundsatz des Werkstattrisikos nicht mehr anwendbar. |

     

    Denn die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko schütze zunächst den Geschädigten. Wenn der aber die Forderung auf die Werkstatt übertrage, ginge die Anwendbarkeit des subjektbezogenen Schadenbegriffs in Anwendung der Entscheidung des BGH vom 22.6.22, VI ZR 147/21 verloren. Und weil die Forderung nun „werkstattrisikobereinigt“ sei, könne sie auch nur werkstattrisikobereinigt an den Geschädigten zurückfließen. Ist das nachvollziehbar?

     

    Antwort: Gut gebrüllt, Löwe, der Bluff ist gut. Er basiert auf dem Grundsatz, dass der Inhalt einer Forderung durch eine Abtretung nicht verändert wird. Doch wenn es darum ginge, wäre der Schutz durch den subjektbezogenen Schadenbegriff auch nicht auf dem Weg vom Geschädigten an die Werkstatt verloren gegangen.

     

    1. Es geht ausschließlich um die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs

    Die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs bezieht sich nicht auf den Inhalt des Schadenersatzanspruchs, sondern auf dessen erleichterte Durchsetzung durch den Geschädigten bei Inanspruchnahme der Ersetzungsbefugnis. Conditio sine qua non der Anwendbarkeit des subjektbezogenen Schadenbegriffs ist die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs, denn es kann ja dazu kommen, dass der Schädiger mehr erstatten muss als objektiv notwendig wäre. Das mutet der BGH dem Schädiger nur zu, wenn er vom Inhaber der Schadenersatzforderung in die Lage versetzt wird, sich beim Leistungserbringer, hier der Werkstatt, schadlos zu halten. Die Werkstatt kann den Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen sich selbst aber nicht an den Schädiger abtreten, weil sie nicht Inhaber, sondern Gegner des abzutretenden Anspruchs ist. Der Geschädigte selbst kann das jedoch nach der Rückabtretung ohne Weiteres. Damit ist die Waage wieder im Gleichgewicht.

     

    2. Das ist auch kein Rechtsmissbrauch

    Das ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die ursprüngliche Abtretung an die Werkstatt hat für die nicht das Ziel, endgültig und auch gegen Widerstände selbst die Forderung durchzusetzen. Die Abtretung basiert historisch auf einem Sicherungsgedanken und zusätzlich auf einem Servicegedanken. Bei erheblichen Widerständen des Schädigers wieder die Ausgangslage herzustellen, ist von Anfang an im Plan enthalten.

     

    Nutzen Sie in derartigen Fällen den Textbaustein Abruf-Nr. 49328117.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 76 | ID 49328053