18.09.2023 · Nachricht · Reparaturkosten
Der „Nicht durchgeführt“-Einwand und das Werkstattrisiko
| Durch die etwas unglückliche Formulierung des BGH (26.4.22, VI ZR 147/21, Rn. 14) wurde die Frage aufgeworfen: Muss der Geschädigte im Bestreitensfall zunächst beweisen, dass ein vom Versicherer als überflüssig und nach dessen Behauptung deshalb von der Werkstatt nicht durchgeführter Arbeitsschritt von der Werkstatt vorgenommen wurde, bevor er sich auf den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos stützen kann? |
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