· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Leasingfahrzeug und Aktivlegitimation: besser keine gewillkürte Prozessstandschaft
| Es ist wichtig, sich auch dann über die Natur der Schadenersatzforderung Gedanken zu machen, wenn es wegen der Mehrwertsteuerfrage nicht notwendig ist. Ist der Leasingnehmer (LN) ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt, kommt es für die Brutto- oder Netto-Frage nicht darauf an. Dennoch darf man nicht offenlassen, ob der Anspruch des Leasinggebers (LG) auf Ersatz des Substanzschadens oder der des LN auf Ersatz des Haftungsschadens geltend gemacht wird. Es geht um das sogenannte „Werkstattrisiko“ auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs. |
1. Werkstattrisiko: Mit oder ohne subjektbezogenen Schadenbegriff
In klarer Anwendung der BGH-Entscheidung vom 26.4.22 (VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188) bringt es das AG Coburg (8.9.22, 12 C 2082/22, Abruf-Nr. 231603, eingesandt von RAin Anja Peters, Buchholz in der Nordheide) auf den Punkt: „Entscheidungserheblich kam es letztlich vorliegend nicht darauf an, ob die Klägerin nun einen eigenen Anspruch im Rahmen des Haftungsschadens geltend macht, wobei dann das Werkstatt- und Prognoserisiko auf Seiten der Klägerin stünde, oder ob die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nur das Recht der Eigentümerin geltend macht, was sie hinsichtlich der Reparaturpositionen grundsätzlich in die Beweispflicht setzt, da die Beklagte die Erforderlichkeit der Reparaturkosten als solche nicht bestreitet.“
Der Umkehrschluss: Wenn die Beklagte ‒ wie fast immer ‒ einzelne Reparaturpositionen bestreitet, kommt es sehr wohl darauf an, wie man vorgeht: Nur wenn der LN seinen eigenen Haftungsschaden geltend macht, hat er die Segnungen des subjektbezogenen Schadenbegriffs und der Kette „Schadengutachten, Reparaturauftrag zur Instandsetzung gemäß Gutachten“ auf seiner Seite.
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