· Fachbeitrag · Unfall mit Leasingfahrzeug
Leasing: Die prozessualen Bemerkungen des BGH im Urteil zum schadenrechtlichen Restwert
| Bisher liefen Klagen wegen restlichen Schadenersatzes bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen durch, weil auch die Gerichte wegen der „Who´s who“-Fragen gar nicht so genau hingeschaut haben. Nun hat der VI. Senat in seinem Urteil zum schadenrechtlichen Restwert beim Unfall mit dem Leasingfahrzeug das prozessuale Thema nach vorn gestellt. In der Folge schauen viele Gerichte nun doch genauer hin. |
1. Der Weckruf des BGH
So heißt es in dem Urteil: „Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, sodass der Leasingnehmer zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche geltend gemacht werden.“ (BGH 2.7.24, VI ZR 211/22, Abruf-Nr. 243499, dort Rn. 11).
Vermehrt liegen VA aktuell gerichtliche Hinweise an die Klägervertreter vor, dass aufgrund der Klage nicht klar sei, wessen Ansprüche auf welcher Grundlage geltend gemacht werden. Es ist logisch, dass das auch schon vorgerichtlich geklärt sein muss. Dabei geht es nicht nur um die Frage der Aktivlegitimation, sondern auch um die sehr bedeutsame Frage, auf wen im Hinblick auf den subjektbezogenen Schadenbegriff abgestellt werden muss.
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