· Fachbeitrag · Reparaturkosten und Regress
„Vereinbart“ schlägt „üblich“. Im Regress aber nicht ganz …
| Bei der Frage des berechtigten Werklohns, der dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet wird, legt § 632 Abs. 2 BGB fest, dass das Vereinbarte berechnet werden darf. Gibt es keine Vereinbarung und auch keine „Taxe“, dann darf das Übliche berechnet werden. |
Um Streitigkeiten über die Höhe des Üblichen zu vermeiden, hat es sich durchaus bewährt, werkvertraglich die „Begleitkosten“ der Reparatur zu vereinbaren. Zwar wird schadenrechtlich dieser Streitpunkt durch den subjektbezogenen Schadenbegriff deutlich abgefedert, doch gibt es aus den verschiedensten Gründen (gewillkürte Prozessstandschaft, Klage aus abgetretenem Recht) doch im Einzelfall prozessökonomisch sehr unangenehme Beweisaufnahmen zur Üblichkeit.
1. Eine Werkstatt vereinbart jede Nebenposition
Um das zu vermeiden, vereinbart eine gut geschulte Werkstatt direkt auf dem Werkstattauftrag und nicht auf dem Umweg über die AGB und den Preisaushang diese Kostenpositionen.
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