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  • 17.07.2024 · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Altschaden, Werkstattrisiko und absurder Regress

    | Die Thematik unreparierter Vorschäden lässt sich nicht mit der Figur des Werkstattrisikos erschlagen. Denn das Mitreparieren des alten Schadens wäre – bezogen auf Umfang und Anteil am Reparaturaufwand – nicht unfallbedingt. Wenn die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind, kann sich der Geschädigte nicht auf das Werkstattrisiko berufen (BGH 16.1.24, VI ZR 253/22, Rz. 34, Abruf-Nr. 239194 ). |