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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Verweiswerkstätten: Auch Partner des Versicherers dürfen ran

    • 1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.
    • Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
    • 2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt.
    • 3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.
     

    Praxishinweis

    Der Neuigkeitswert dieses Urteils, des achten seit der VW-Entscheidung BGHZ 183, 21 = VA 09, 199, hält sich in überschaubaren Grenzen. Über weite Strecken bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis. Neu, freilich nicht überraschend, ist die Aussage aus Leitsatz 3.

     

    Auf drei günstigere Werkstätten hatte der bekl. VR verwiesen. Zwei davon waren Partnerwerkstätten. Die dritte war es nicht, hatte dafür aber am Wohnort des Geschädigten nur eine „Annahmehalle“. Ihr Betrieb zur Durchführung von größeren Reparaturen, wie hier am fünfjährigen MB E 220 nötig, liegt ca. 130 km entfernt.

     

    Abgerechnet hat die Bekl. nach den Preisen der günstigsten der drei benannten Werkstätten. Das war eine der beiden Partnerwerkstätten, mit denen die Bekl. vertragliche Beziehungen zur Regulierung von Kasko-Schäden unterhält. Das Berufungsgericht (LG Hamburg) hat, anders als das AG, keine einzige der drei Verweisungen anerkannt. Die beiden Partnerwerkstätten disqualifiziere ihre enge Beziehung zur Bekl. Faktisch müsse sich der Geschädigte in die Hände des Schädigers begeben, was mit der Ersetzungsbefugnis unvereinbar sei. Die dritte, in jeder Hinsicht „freie“ Werkstatt hat das LG aus Entfernungsgründen abgelehnt. Letzteres hat der BGH bestätigt. Im Übrigen hat er - siehe Leitsatz 3 - abweichend entschieden.

     

    Ausgangspunkt ist seine Grundaussage zum Thema „Sonderkonditionen“, etwa im Urteil vom 22.6.10 (VA 10, 145), Ls. c = Tz. 7. Daran anknüpfend führt der BGH aus: Wenn der Schädiger/VR nachweisen könne, dass die benannte Fachwerkstatt für die Reparatur des Fahrzeugs ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde lege (was für das Revisionsverfahren zu unterstellen sei), dann stehe eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für VN des Haftpflichtversicherers einer Verweisung nicht entgegen.

     

    Sodann folgt ein Satz, der die Tatgerichte vor einige Probleme stellen wird: Etwaigen Interessenkollisionen könne im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und bei der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Vorfrage: Wie kommt man in eine Beweisaufnahme zum Thema Preise? Dass es Jedermann-Preise sind, muss der Schädiger/VR darlegen und notfalls beweisen. Der Geschädigte darf mit Nichtwissen bestreiten (VW-Urteil BGHZ 183, 21 Tz. 10 für die technische Gleichwertigkeit). Aber Vorsicht! Der BGH geht davon aus, dass sich die Jedermann-Preise „im Allgemeinen ohne Weiteres“ in Erfahrung bringen lassen (BMW-Urteil NJW 10, 2118 Tz. 13). Die dortige Formulierung „konkrete Anhaltspunkte …“ wird von manchen Gerichten dahin (miss-)verstanden, dass einfaches Bestreiten nicht genüge (z.B. LG Köln 6.1.15, 11 S 411/12, juris). Eigene Recherchemöglichkeiten sollten vorsichtshalber genutzt werden (Internet, Direktbefragung der Werkstatt, Nachfrage beim eigenen SV). Bei Erfolglosigkeit ist ein entsprechender Hinweis im Prozess ratsam.

     

    Der VR wird sich auf den Inhaber bzw. den GF der Partnerwerkstatt als Zeugen berufen. Einer schriftlichen Befragung (§ 377 Abs. 3 ZPO) sollte sich der Geschädigten-RA widersetzen. Bei der Brisanz der Beweisthematik ist eine persönliche Anhörung unverzichtbar. Dann wird sich herausstellen, was es mit den Preisen und der Bereitschaft, im konkreten Fall danach zu arbeiten und abzurechnen, auf sich hat. Seinen Rahmenvertrag mit der Werkstatt wird der VR nicht von sich aus vorlegen. Eine Vorlage nach § 142 ZPO zu erwirken, ist erfahrungsgemäß schwierig, sollte aber versucht werden (s. auch VW-Urteil BGHZ 183, 21 Tz. 15).

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Im ständigen Kampf gegen Verweise ins Blaue hinein sehr hilfreich ist das Urteil des LG Memmingen vom 25.2.15, 11 S 1713/14, Abruf-Nr. 144102, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn.
    Quelle: Sonderausgabe 01 / 2016 | Seite 7 | ID 43798971