· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Weitere Entscheidungen zum an die neue BGH-Linie angepassten Klageantrag und § 93 ZPO
| Im Anschluss an unsere Berichterstattung ( VA 24, 61 ) folgen hier weitere Entscheidungen zur Frage, ob dem Schädiger nach der Antragsumstellung auf Zahlung an die Werkstatt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO möglich ist. Unsere Prognose, dass die Gerichte da nicht einheitlich entschieden werden, ist eingetroffen. |
1. AG Düsseldorf bejaht die Anwendung des § 93 ZPO
Das AG Düsseldorf ist der Auffassung, das Anerkenntnis nach der Antragsumstellung sei ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO. Das sei jedenfalls dann so, wenn vorgerichtlich Zahlung an den Geschädigten verlangt worden sei. Fordere der Gläubiger den Schuldner auf, eine so nicht geschuldete Leistung zu erbringen, liege keine wirksame Mahnung vor (AG Düsseldorf 23.2.24, 18 C 450/23, Abruf-Nr. 240522).
2. Auf vorgerichtliche Abläufe achten und die ggf. vortragen
Leser berichten uns, dass sie nach der Umstellung des Klageantrags auch dann mit dem Versuch, die Kosten dem Kläger anzulasten, konfrontiert sind, wenn sie bereits vorgerichtlich Zahlung an den jeweiligen Rechnungssteller verlangt haben. Viele Kanzleien halten es seit eh und je so, um Buchhaltungsaufwand zu vermeiden.
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