· Fachbeitrag · Restwert
LG Berlin entscheidet Restwertthema ohne jede BGH-Kenntnis, das Kammergericht rückt das gerade
| Eine alltägliche Standardrechtsfrage aus der Schadenregulierung ‒ und ein Landgericht offenbart komplette Unkenntnis der vom BGH geschaffenen Regeln. Hätte das Gericht bewusst gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden und das im Urteil kenntlich gemacht, wäre das verständlich, wenngleich das Steine statt Brot für den Versicherer wären, der dann eben eine Instanz später und teurer verliert. Aber so war es nicht, als das LG Berlin entscheiden musste, ob der Geschädigte das Unfallfahrzeug ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer verkaufen durfte. |
Es war offensichtlich die schlichte Unkenntnis des schadenrechtlichen Grundprinzips des Duos „Dispositionsfreiheit und Ersetzungsbefugnis“.
1. Ein Urteil des Grauens
„Es bestand auch für den Kläger keine Eile, denn das Fahrzeug war sicher bei der Werkstatt eingestellt. Die Beklagte durfte vielmehr eine kurze, regelmäßig zweiwöchige Überlegungsfrist beanspruchen, um das Sachverständigengutachten auf sachliche und kalkulatorische Schlüssigkeit zu prüfen.“
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