· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Auswahlverschulden, weil es eine billigere Werkstatt gebe?
| Die Versuche der Versicherer, den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos auszuhebeln, reißen nicht ab. Nun probiert es ein Wiesbadener Versicherer bei konkreter Abrechnung nach durchgeführter Reparatur wie folgt: Er verweist im Rechtsstreit auf eine billigere Werkstatt und stellt die steile These auf, die teurere genommen zu haben, sei ein Auswahlverschulden aufseiten des Geschädigten. |
Das AG Wangen folgt dem nicht: „Die Reparaturkosten sind nicht nach § 254 BGB durch den Einwand einer günstigeren Referenzwerkstatt zu kürzen. Denn anders als im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss sich der Kläger bei der hier vorgenommenen konkreten Abrechnung von der Beklagten nicht auf eine ggf. zumutbar erreichbare Referenzwerkstatt verweisen lassen. Im Rahmen der konkreten Abrechnung sind nicht die günstigsten Konditionen, sondern grundsätzlich die objektiv erforderlichen Kosten maßgeblich. Zugunsten des Geschädigten sind jedoch die Grundsätze des Werkstattrisikos zu berücksichtigen.“
1. Die Höhe des Stundenverrechnungssatzes
Dass die ausgewählte Werkstatt einen Stundenverrechnungssatz von 222 EUR berechnet und dazu auch UPE-Aufschläge, dass mangels eigener Lackiererei der Werkstatt dort Verbringungskosten anfallen, alles das ist für sich genommen kein Anlass, von einem Auswahlverschulden auszugehen: „Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass sich die Preise von Werkstätten hinsichtlich des Stundenlohns, der UPE-Aufschläge, der Fahrzeugverbringung und des angesetzten Lackmaterials unterscheiden. Der Geschädigte muss vor der Auswahl einer Fachwerkstatt zur Durchführung der Reparatur keine Marktrecherche nach der günstigsten Werkstatt betreiben und kann die Werkstatt seines Vertrauens beauftragen. Die Stundensätze der reparierenden Werkstatt liegen zwar deutlich über dem Stundenlohn der angegebenen Referenzwerkstatt, sind aber in der Höhe von 222 EUR vor dem Hintergrund der Preissteigerungen der letzten Jahre nicht so hoch, dass dem Geschädigten diese als überhöht auffallen müssten. Dass Kosten für diese Positionen anfallen, ist nicht unüblich. Die genaue Höhe und die Grenze der objektiven Erforderlichkeit muss der Geschädigte als Laie nicht kennen und auch nicht recherchieren.“ (AG Wangen im Allgäu 25.2.25, 4 C 7/25, Abruf-Nr. 246966, eingesandt von RA Jürgen Hohl, Langenargen).
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