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  • · Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff

    Praxisprobleme rund um die „neue Antragstellung“: Leser fragen, VA antwortet

    | Die aus der Feinjustierung des subjektbezogenen Schadenbegriffs durch den BGH resultierende Aufforderung an den Versicherer, jeweils direkt an den Rechnungssteller (Werkstatt, Gutachter, Abschleppunternehmer etc.) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der eventuellen Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Rechnungssteller an den Schädiger bzw. Versicherer pendelt sich so langsam ein. Dabei tauchen aber immer wieder Aspekte auf, die die Anwälte verunsichern. In diesem Kontext wurden wir mit vielen Fragen konfrontiert, die wir hier beantworten. |

    1. Vorgerichtliche Geltendmachung und Vorschussthematik

    Frage: Wir haben verstanden, dass grundsätzlich schon vorgerichtlich Zahlung an die Werkstatt verlangt werden muss, um das „Werkstattrisiko“ zu nutzen. Aber manchmal weiß der Geschädigte noch nicht, ob er reparieren lassen wird. Und manchmal ist die Reparatur beauftragt, aber noch längst nicht von der Werkstatt fakturiert. Wir rechnen dann zunächst auf fiktiver Basis ab. Gelingt das, freut sich die Werkstatt über eine schnelle Zahlung in Höhe des Vorschusses gleich nach Rechnungserstellung.

     

    In dieser Situation wollen wir nicht die Zahlung an die Werkstatt verlangen. Wir verlangen dann Zahlung nach wie vor an den Geschädigten zu Händen der Kanzlei. Nach der Rechnungserstellung verlangen wir vom Versicherer den Restbetrag. Was ist denn jetzt zu beachten?