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  • · Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff

    Vorsicht, Falle: Vorteilsausgleichsabtretung ohne Zug-um-Zug-Verknüpfung

    | Ein großer Versicherer samt seiner Derivate eines Versicherungsdienstes mit Kfz-Herstellernamen und mit Automobilclubnamen legt der anwaltlichen Vertretung das Formular für die Vorteilsausgleichsabtretung im Rahmen der Anwendung des Werkstattrisikos/Sachverständigenrisikos/Hakenrisikos etc. vor. Auf den ersten Blick sieht das alles richtig aus. Allerdings: Darin ist nicht formuliert, dass die Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung des offenstehenden Restbetrags erfolgt. |

     

    Das wird anwaltsseitig oft übersehen. Deshalb wird der Passus weder hereinformuliert noch wird im Übersendungsschreiben die Verknüpfung hergestellt. Und das nutzt der Versicherer aus. Er hat nun die Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Rechnungssteller in den Händen und erstattet den Differenzbetrag nicht. Stattdessen geht er auf den Rechnungssteller zu und fordert zur Klärung von Details auf. Er will also offenbar der Rückforderungssituation durch Aufrechnung zuvorkommen.

     

    1. Anders als im BGH-Urteil ist der abgetretene Anspruch angekommen

    Weil (mangels Zug-um-Zug-Verknüpfung anders als bei BGH 16.1.24, VI ZR 253/22, Rn. 28) der abgetretene Anspruch beim Versicherer angekommen ist und der Versicherer aus abgetretenem Recht gegen die Forderung des Rechnungsstellers gegen den Geschädigten mit Gegenrechten des Geschädigten gegen den Rechnungssteller operiert, ist das auf den ersten Blick möglich.