· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Dashcam-Aufnahmen sind kein verwertbares Beweismittel
Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden (LG Heilbronn 3.2.15, I 3 S 19/14, Abruf-Nr. 144024). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In dem VW Passat der Kl. (Fahrer war ihr Ehemann, Sicherungseigentümerin eine Bank) war eine Minikamera, eine sog. Dashcam, Modell F 900 LHD, installiert. Zum Beweis für den von ihr behaupteten Hergang der Kollision mit dem Motorrad der zweitbekl. Fahrerin berief sich die Kl. auf die Videoaufzeichnung des Unfallgeschehens auf einer Landstraße. Beide Instanzen haben die Beweisverwertung als unzulässig abgelehnt.
Zu diesem Ergebnis ist die Berufungskammer aufgrund einer „umfassenden Interessen- und Güterabwägung“ gelangt. Entscheidend sei, dass mit der Videoaufzeichnung in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen worden sei. Die Aufzeichnung der bekl. Kradfahrerin verletze diese in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (hier: Recht am eigenen Bild). Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam in einem Privat-Pkw verstoße zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG. Demgegenüber habe das Interesse der Kl. an einer Aufklärung des Unfallhergangs kein eine Verwertung der Videoaufzeichnung rechtfertigendes Gewicht.
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