· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Grenzen der Anwaltspflicht beim Sachverständigenbeweis
Ein Rechtsanwalt im Zivilprozess verhält sich im Allgemeinen gegenüber seinem Auftraggeber pflichtgemäß, wenn er bei einer dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Behauptung seiner Partei einen den gesetzlichen Anforderungen des § 403 ZPO genügenden Beweisantrag stellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, den Weg mitzuteilen, auf dem der Sachverständige zu dem behaupteten Ergebnis kommen soll oder aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestimmt werden soll, besteht für den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht (OLG Saarbrücken 14.8.14, 4 U 146/13, Abruf-Nr. 143435). |
Praxishinweis
Hintergrund ist ein Regressprozess gegen einen Anwalt, der im Vorprozess den Regresskläger vertreten hatte. Dieser war bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. War er aber, wie von ihm behauptet, nur Beifahrer oder war er, so die Gegenbehauptung, der Fahrer des Pkw, dessen Haftpflicht-VR er im Vorprozess in Anspruch nahm? Für die Gefährdungshaftung war diese Frage wegen § 8 Nr. 2 StVG belanglos. Für die Deliktshaftung war sie prozessentscheidend. Der Vorprozess ging auch deswegen verloren, weil trotz aller - wirklich aller? - gerichtlichen Aufklärungsbemühungen die Fahrereigenschaft ungeklärt blieb.
Im Regressprozess vertritt der Kläger nun die Ansicht, sein damaliger Anwalt habe deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er nicht alles getan habe, um die Beweisaufnahme in die richtige Bahn zu lenken. Er hätte darauf bestehen müssen, dass zur Klärung der Fahrereigenschaft ein medizinisches Gutachten eingeholt werde. Das habe er nicht einmal ausdrücklich beantragt.
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