· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
KH-Versicherer darf Unfallbeteiligung ausnahmsweise mit Nichtwissen bestreiten
| Ein Unglück kommt selten allein. Daran wird ein Kläger womöglich gedacht haben, der nach einem Auffahrunfall mit leeren Händen da stand. Der allein verklagte KH-Versicherer hatte die Unfallbeteiligung des bei ihm versicherten Pkw mit Nichtwissen bestritten. Damit war er in sämtlichen drei Instanzen erfolgreich. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Keine polizeiliche Unfallaufnahme, keine Zeugen, kein Foto. Lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs, das nach einem Ampelstopp auf seinen Pkw aufgefahren war, hatte der Kläger notiert. Ferner eine Telefonnummer und eine Anschrift des Auffahrers ‒ beides getürkt, wie sich später herausstellte. Hinzu kam, dass der Wagen kurz vor dem Unfall vom VN des Beklagten veräußert worden war ‒ ohne Ummeldung auf den Käufer. Der Versuch des beklagten Versicherers, den Käufer und den Fahrer zu kontaktieren, schlug fehl. Beide Schreiben kamen als unzustellbar zurück.
Unter diesen besonderen Umständen hat der BGH es mit den Vorinstanzen für zulässig gehalten, dass sich der Versicherer zum behaupteten Unfallhergang, insbesondere der Beteiligung des versicherten Fahrzeugs, mit Nichtwissen erklärt hat (23.7.19, VI ZR 337/18, Abruf-Nr. 210873).
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