17.07.2018 · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Manipulationsvorwurf muss sauber aufgeklärt werden
| Für den beklagten KH-Versicherer war die Streifkollision kein „Unfall“, sondern willentlich herbeigeführt. Bei einem tatsächlichen Unfall sei ein unfallverhütendes Verhalten beider Fahrer zu erwarten gewesen. Das Fehlen indiziere vorsätzliches Tun. Zum Beweis seiner Manipulationsbehauptung hat der Versicherer beantragt, ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Der Antrag wurde in beiden Instanzen abgelehnt. Zu Unrecht, so der BGH (10.4.18, VI ZR 378/17, Abruf-Nr. 202156 ). |
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