· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
OLG München zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage bei Zukunftsschäden
| Ständig werden in Unfallsachen Feststellungsklagen unter Verstoß gegen die aktuelle BGH-Rspr. als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Dieser rechtswidrigen Praxis ist das OLG München entgegengetreten. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG Landshut hatte einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu ersetzen, verneint. Das OLG München hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass kein unfallbedingter Dauerschaden mit funktionellen Auswirkungen eingetreten sei. Es seien unfallbedingte Zukunftsschäden mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Daran anknüpfend hat das LG die Feststellungsklage abgewiesen.
Zu Unrecht, wie das OLG unter Hinweis auf BGH (VersR 18, 120 = NJW 18, 1242) entschieden hat (21.2.20, 10 U 2345/19, Abruf-Nr. 214704).
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